Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der novaTime Consult Informationsgesellschaft mbH

1. Geltung

1.1 Allen Vertragsabschlüssen betreffend Lieferungen und Leistungen von uns liegen die
nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Sie werden vom Auftraggeber mit der Auftragserteilung
bzw. mit der Vertragsunterzeichnung, spätestens aber mit der Annahme der
ersten Lieferung/Leistung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung.
Anders lautende Bedingungen sind unwirksam, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich
widersprechen; sie gelten nur, wenn sie im Einzelfall von uns schriftlich anerkannt werden. Unsere
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Verträge mit dem Auftraggeber. Wir
behalten uns jedoch das Recht vor, die Bedingungen hierfür zu ändern.
1.2.Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB und
Behörden. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des
geschlossenen Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich wiedergegeben.
Mündliche Vereinbarungen vor und bei Vertragsschluss mit unseren Mitarbeitern, denen keine
entsprechende gesetzliche Vertretungsmacht eingeräumt ist, bedürfen zur Wirksamkeit unserer
schriftlichen Bestätigung. Nach Vertragsabschluss sollten mündliche Änderungen und Ergänzungen
schriftlich bestätigt werden. Sollten wir unwissentlich gegen geltendes Recht verstoßen (z.B.
Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht), teilen Sie uns den betreffenden Sachverhalt bitte
per Post novaTime Consult Informationsgesellschaft mbH / Rechtsabteilung / Postfach 310319 /
10633 Berlin), per E-Mail office@novatime.de oder per Telefon +49 30 39881682 mit. Die Kosten
einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme wird im Sinne der
Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen.

2. Angebote und Projektierung, Planung und Unternehmensberatung, Vertragsabschluss, Vertragsinhalt

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Unser 1. Angebot bzw. Projektierung vor Ort ist kostenlos,
jede weitere durch den Interessenten bzw. Kunden gewünschte Anpassung der
angebotenen/projektierten Systemkonfiguration ist kostenpflichtig. Planungs- und
Unternehmensberatungsleistungen durch uns sind generell kostenpflichtig. Ein Vertrag kommt erst
dadurch zustande, dass wir den Auftrag schriftlich bestätigen. Bestätigen wir den Auftrag nicht
schriftlich, kommt der Vertrag spätestens mit Ausführung der Lieferung/Leistung zustande, in
diesem Fall gilt der Lieferschein/Arbeitsschein als Auftragsbestätigung. Unsere schriftliche
Auftragsbestätigung ist ausschließlich maßgeblich für die Art sowie den Umfang der Lieferung.
2.2. Alle Angaben in unseren Drucksachen, Katalogen oder Preislisten über Masse, Gewichte,
Abmessungen und sonstige technische Daten stellen lediglich Beschreibungen und
Kennzeichnungen dar und sind nur als annähernd maßgeblich anzusehen. Branchenübliche
Abweichungen sind zulässig, soweit nichts anderes vereinbart ist und soweit dies keinen Einfluss
auf die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung, die gewöhnliche Verwendung oder die
Beschaffenheit hat. Wir behalten uns handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare
Abweichungen des Vertragsgegenstands, insbesondere bedingt durch Anpassung an den
technischen Wandel sowie bei Serienänderungen unserer Zulieferer, vor, soweit dieser dadurch für
den Auftraggeber keine unzumutbaren Änderungen erfährt. Entstehen im Rahmen der Abwicklung
des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien Uneinigkeiten über den Inhalt EDV-technischer
Begriffe und Symbole, Qualitätserfordernisse, Formatanforderungen oder ähnlichem, gilt die
Einhaltung der jeweiligen zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden EN (Europäische Normen) als
vereinbart. Im Falle der Änderung einer EN nach Vertragsschluss aber vor Fertigstellung, sind wir
im Rahmen des Zumutbaren gehalten, die Anforderungen der neuen Norm zu berücksichtigen.
Soweit nicht anders vereinbart, ist der Verkauf und die Lieferung von Hard- und/oder Software nicht
abhängig von einer sonstigen zu erbringender Leistung an diesen Produkten durch uns oder Dritte.
Dies gilt auch für die Anpassung von Standardsoftware auf die Bedürfnisse des Auftraggebers und
für die Erstellung von Individualsoftware.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Unsere Preise verstehen sich in EUR und als Nettopreise. Unsere Zahlungsbedingungen sind
14 Tage. Etwaige Verpackungs- und Versandkosten werden extra berechnet. Alle Preise verstehen
sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Änderungen der gesetzlichen
Mehrwertsteuer sind gegenüber dem Auftraggeber nur zu berücksichtigen, sofern zwischen dem
Vertragsabschluss und der vereinbarten Lieferungs-/Leistungszeit ein längerer Zeitraum als 4
Monate liegt. Wir berechnen die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise, die auf den zu dieser
Zeit gültigen Kostenfaktoren basieren. Sollten sich zwischen Vertragsabschluss und vereinbarter
Lieferungs-/ Leistungszeit diese Kostenfaktoren, insbesondere Material, Löhne, Energie, Abgaben,
Fracht usw., ändern, so sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen, sofern nicht zwischen dem Vertragsabschluss und der vereinbarten Lieferungs-/Leistungszeit ein
kürzerer Zeitraum als 4 Monate liegt.

3.2 Von uns zu erbringende Installationen, Inbetriebnahmen und/oder Einweisungen der
Systembediener werden nach Zeitaufwand abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis
vereinbart ist. Von uns zu erbringende kundenspezifische Schulung der Systembediener und
Einrichtung des Systems, wie z.B. Abbildung individueller Arbeitszeitmodelle, Hard- und
Softwareanpassung nach individuellen Anforderungen (Vorgaben, Vorlagen) des Auftraggebers,
Erfassung der Daten (Personaldaten, Tagespläne, Zeitmodelle, Listendefinition etc.) werden
ausschließlich nach Zeitaufwand berechnet. Fernmündlich zu erbringenden Dienstleistungen
erfolgen nur für Kunden mit entsprechendem abgeschlossenem Wartungsvertrag ohne
Berechnung. Fernmündlich zu erbringenden Dienstleistungen für Kunden ohne entsprechendem
abgeschlossenem Wartungsvertrag werden nach Zeitaufwand, mindestens jedoch 30 Minuten
berechnet. Durch die Komplexität der vorhandenen Systeme kann bei der Parametrierung,
Anpassung und Erweiterung nach individuellen Vorgaben / Vorlagen des Auftraggebers die
Durchführung zu erbringenden Werk- und Dienstleistungen an mehreren Tagen – auch nach der
Systemübergabe – notwendig sein. Diese zu erbringenden Werk- und Dienstleistungen werden
ausschließlich nach Zeitaufwand berechnet.

3.3 Die Abrechnung erfolgt nach unserem Ermessen monatlich, vierteljährlich oder nach beendeter
Leistungserbringung. Auf unseren Wunsch hat der Auftraggeber angemessene Vorschüsse zu
leisten. Der Auftraggeber hat die Arbeitszeit und die Arbeitsleistung unseres Personals auf dem ihm
vorgelegten Formblatt zu bescheinigen. Die notwendige Reisezeit sowie etwaige Wartezeit gehören
zur Arbeitszeit. Die Reisekosten des Personals, insbesondere Fahrt- und Unterbringungskosten
sowie Mehraufwendungen für Verpflegung, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Bei
Teststellungen werden dem Auftraggeber (Teil-)Systeme für einen begrenzten Zeitraum zur
Verfügung gestellt. Für diesen Zeitraum wird dem Auftraggeber die Nutzung des (Teil-)Systeme
nicht berechnet. Es werden dem Auftraggeber bei Teststellungen jedoch die zu erbringenden Werkund Dienstleistungen nach Zeitaufwand zu den gültigen Konditionen berechnet. Als Datum des
Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag bei uns vorliegt oder unserem
Bankkonto wertmäßig gutgeschrieben wird. Wechsel und Schecks gelten erst mit Einlösung als
Zahlung. Wechselzahlungen müssen vorher schriftlich vereinbart werden. Diskont und sonstige
Wechselkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort in bar zu zahlen. Das Risiko
des Zahlungsweges geht zu Lasten des Auftraggebers. Zur Aufrechnung und Zurückbehaltung von
Zahlungen ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung von uns nicht bestritten
oder wenn sie rechtskräftig festgestellt ist. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und/oder nicht
rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nicht statthaft.

4. Zahlungsverzug, Stundung, Vermögensverschlechterung

4.1 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, für die Dauer des Verzugs Zinsen in
Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.

4.2 Das Recht, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wird dadurch nicht
beschränkt. Wir sind berechtigt, im Falle einer Stundung Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz zu erheben. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug oder liegen
konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers vor, so
können wir die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einstellen und die sofortige Vorauszahlung
aller, auch der noch nicht fälligen Forderungen einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge
oder entsprechende Sicherheitsleistungen verlangen.

4.3 Kommt der Auftraggeber unserem Verlangen auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
innerhalb angemessener Frist nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag, bzw. von den Verträgen,
zurückzutreten und dem Auftraggeber die bis dahin entstandenes Kosten einschließlich
entgangenem Gewinn in Rechnung zu stellen

5. Lieferzeit

5.1 Die besonders zu vereinbarender Lieferzeit beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor der
vollständigen Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen,
Freigaben sowie nicht vor Eingang einer evtl. vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Liefer-
/Leistungsfrist durch uns setzt in jedem Fall die Erfüllung der Vertragspflichten durch den
Auftraggeber voraus.

5.2 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk
verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Nachträgliche Änderungs- oder
Ergänzungswünsche des Auftraggebers verlängern die Lieferzeit angemessen. Dasselbe gilt bei
Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die von uns nicht zu vertreten sind, wie z.B. höhere Gewalt,
Arbeitskämpfe, Streik, Aussperrung, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Materialien oder Teile. Entsprechendes gilt, wenn die genannten Umstände in für uns
unvorhersehbarer Weise bei unseren Auftragnehmern eintreten. 

6. Anforderung von Leistungen, Leistungsfrist

6.1 Von uns zu erbringende Werk- oder Dienstleistungen sollen mindestens 10 Arbeitstage vor
Arbeitsbeginn angefordert werden.

6.2 Alle durch höhere Gewalt bedingten vorübergehenden
Leistungshindernisse befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der übernommenen
Leistungsverpflichtung, insbesondere von der rechtzeitigen Entsendung des Personals und dessen
Stellung in genügender Anzahl. Das gilt auch, wenn sonstige unvorhersehbare
Leistungshindernisse vorliegen, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere bei Feuer,
Überschwemmungen, Arbeitskampfmaßnahmen oder behördlichen Maßnahmen.

6.3 Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Dienstleistung erbracht bzw. die
Werkleistung zur Abnahme durch den Auftraggeber bereitgestellt ist oder im Falle einer vertraglich
vorgesehenen Erprobung diese zur Vornahme bereitsteht. Ziffer 5.1 gilt entsprechend.

7. Lieferung, Versand, Gefahrenübergang, Versicherung

7.1. Wir liefern unfrei ab Werk, Versandkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die
Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Mangels gegenteiliger Weisungen des
Auftraggebers sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, in seinem Namen und unter Berechnung
unserer Selbstkosten die Sendung gegen Transport- und Verlustschäden zu versichern.
Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

7.2. Die Ware reist auf Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht
spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Auftraggeber über und zwar auch dann, wenn
wir noch andere Leistungen, z.B. Übersendungskosten oder Installation übernommen haben. Dies
gilt auch bei Teillieferungen

7.3 Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat,
so geht die Gefahr ab dem Tag der dem Auftraggeber mitgeteilten Versandbereitschaft auf den
Auftraggeber über.

8. Abnahme bei Werkleistungen

8.1 Soweit Gegenstand unserer vertraglichen Leistung eine Werkleistung ist, erfolgt die Abnahme
nach Erbringung der schriftlich vereinbarten Leistung. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen
unsere Werkleistungen unabhängig von einer etwaigen Verpflichtung zur Übertragung und/oder
Überlassung von Hard- und/oder Software

8.2 Nach der Installation von Software weisen wir, soweit dies vereinbart ist, durch angemessene
Maßnahmen das Vorhandensein der garantierten Eigenschaften sowie der wesentlichen
Programmfunktionen gemäß dem vereinbarten Leistungsumfang nach.

9. Ausweise

9.1 Die Preise für Ausweise gelten immer – wenn nicht ausdrücklich anders erwähnt – zuzüglich
aller anfallenden Einmalkosten (Scanarbeiten, Ablichtungstätigkeiten, Layout- und Designarbeiten,
Datenbankgenerierungsarbeiten, Filmerstellung, Druckkosten etc.). Für die Erstellung eines
Musterausweises berechnen wir einmalig EUR/Musterausweisseite 29,95 zuzüglich Lieferung und
der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Bei einer Beauftragung an uns mit der Erstellung von Ausweisen
aufgrund des erstellten Musterausweises schreiben wir dem Auftraggeber die
Musterausweiserstellungskosten wieder gut.

9.2 Der im Angebot enthaltene Preis gilt für die Ausführung mit einer der vom Hersteller
angegebenen Standardfarben. Vom Auftraggeber gewünschte Sonderfarben, die außerhalb der
Standardfarben des Herstellers liegen, werden nach dem entstandenen Aufwand berechnet.
Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Herstellers.

9.3 Urheberrecht, Eigentum – multifunktionaler Ausweise

9.3.1 Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein
verantwortlich. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte,
insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von
allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

9.3.2 Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte in jeglichem Verfahren und zu jeglichem
Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleiben,
vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, dem Auftragnehmer

9.3.3 Nachdruck oder Vervielfältigung – gleichgültig in welchem Verfahren – auch derjenigen
Lieferungen, die nicht im Gegenstand eines Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen
Rechtsschutzes sind, ist ohne Genehmigung des Auftragnehmers nicht zulässig.

9.3.4 Druckplatten, Prägeplatten, Lithografien, Kopiervorlagen (Negative und Diapositive auf Film
oder Glas), Stanzen und dergleichen, bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Dies gilt nur, soweit
der Auftraggeber die Kosten für diese Hilfsmittel nicht gesondert übernommen hat.

9.4 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Umdrucke von Lithografien und Kopien von
Kopiervorlagen an den Auftraggeber zu liefern.

9.5 Für fremde Druckstöcke, Manuskripte und andere Gegenstände, die nach Erledigung des
Auftrages vom Auftraggeber binnen vier Wochen nicht abgefordert sind, übernimmt der
Auftragnehmer keine Haftung.

10. Gewährleistung

10.1 Mängelrügen und sonstige Beanstandungen aufgrund offensichtlicher Mängel, dazu gehören
auch Reklamationen bezüglich falscher oder unvollständiger Lieferungen, sind unverzüglich,
spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Erhalt der Ware unter
gleichzeitiger Übersendung der beanstandeten Gegenstände zu erheben. Versteckte Mängel, die
nach der unverzüglichen Untersuchung nicht festzustellen sind, dürfen nur gegen den
Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, vom
Zeitpunkt der Abnahme an, bei dem Auftragnehmer eintrifft.

10.2 Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten
Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse ist.

10.3 Der Auftragnehmer hat nach seiner eigenen Wahl zunächst das Recht zu Nachbesserungen
oder Ersatzlieferungen. Erst nach Fehlschlagen von Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen kann
der Auftraggeber Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung,
verlangen

10.4 Gewährleistung multifunktionaler Ausweise, Drucksachen, Software und
Dienstleistungsaufträge: Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Waren
besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind.

10.4.1 Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet
werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

10.4.2 Geringfügige Abweichungen in der Druckfarbe gegenüber dem Farbmuster oder der
druckreifen Vorlage, bedingt durch Unterschiede im verwendeten Material und dem Verarbeitungsbzw. Herstellungsverfahren sowie beim Einsatz von Farben, die keine
Standardfarben sind, berechtigen nicht zu einer Beanstandung der Lieferung.

10.4.3 Stanzschwankungen, die von Karte zu Karte zu unterschiedlichen Abständen der gedruckten
Motive zu den Kartenrändern führen, berechtigen nicht zu einer Beanstandung der Lieferung.

10.4.4 Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der
Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferer. In einem
solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die
Zulieferer an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet, soweit Ansprüche gegen den
Zulieferer durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.

10.4.5 Geringfügige Abweichungen in der Beschaffenheit des von dem Auftragnehmer beschafften
Papiers, Kartons und sonstiger Materialien können nicht beanstandet werden.

10.4.6 Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren sind bei geringfügigen
Abweichungen vom Original ebenfalls keine Beanstandungen möglich. Das gleiche gilt für den
Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck

10.4.7 Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm
eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.

10.4.8 Für Mängel der Software haftet der Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen des Kaufrechts (§§ 434 ff. BGB). Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der
Auftragnehmer nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) sowie bei
Personenschäden nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Im Übrigen ist die vorvertragliche,
vertragliche und außervertragliche Haftung des Auftragnehmers auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbegrenzung auch im Falle des Verschuldens eines
Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers gilt. Komplexe Datenerfassungs- und
Datenverarbeitungssysteme bestehend aus Hard- und Software sind nie fehlerfrei. Bei
Dienstleistungen für die Einrichtung des Systems leistet der Auftragnehmer dafür Gewähr, dass die
dem Kunden gelieferten Arbeitsergebnisse in schriftlicher und/oder maschinell lesbarer Form im
Zeitpunkt der Lieferung den gemeinsam festgelegten Vorgaben entsprechen. Der Auftragnehmer
gewährleistet nicht, dass die gelieferten Arbeitsergebnisse ohne Unterbruch und Fehler und unter
allen beliebigen Einsatzbedingungen genutzt werden können. Evtl. notwendige Anpassungen nach
der Systemabnahme sind kostenpflichtig. Zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit empfehlen wir
den Abschluss eines Telefonbetreuungs- und Wartungsvertrages.

10.5 Gewährleistung für Thermosublimationsdrucker: Drucker, die dem Auftragnehmer während der
Gewährleistungszeit oder auch nach der Gewährleistungszeit zu Reparaturzwecken zugesandt
werden, müssen vom Kunden auf dessen Kosten zugesandt werden. Der Rückversand erfolgt
während der Gewährleistungszeit zu Lasten des Auftragnehmers, nach der Gewährleistungszeit zu
Lasten des Kunden. Voraussetzung für die Gewährleistung ist, dass ausschließlich Originalcardnology Verbrauchsmaterial Original-cardnology Zubehör verwendet wird. Es gilt die gesetzliche
Gewährleistung für: mechanische Defekte des Druckers, elektronische Defekte des Druckers,
elektronische Defekte des Druckkopfes. Mechanische Defekte des Druckkopfes sind von der
Gewährleistung ausgeschlossen. Gleichfalls sind Reinigungs- und Justage arbeiten von Drucker
und Druckkopf keine Gewährleistungsarbeiten. Sofern der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen
Drucker während der Gewährleistungszeit zur Behebung einer Störung einschickt und sich hierbei
herausstellt, dass weder ein mechanischer noch ein elektronischer Defekt Ursache für die Störung
war, sondern vielmehr eine falsche Justage oder mangelnde Reinigung des Systems, so wird die
Behebung der Störung in Rechnung gestellt. Entstandener Aufwand wird während der
Gewährleistungszeit natürlich ebenfalls komplett in Rechnung gestellt, wenn dem Auftragnehmer
ein Gerät zugesandt wird und eine Störungs-/Fehlersuche erfolglos bleibt, weil keine Störung/kein
Fehler feststellbar ist. Ebenfalls berechnet der Auftragnehmer dem Auftraggeber in diesem Fall die
Versandkosten. Im Gewährleistungsfall zahlt der Kunde den Versand des
Personalisierungssystems multifunktionaler Ausweise zum Auftragnehmer. Die Rücksendung zum
Kunden erfolgt im Gewährleistungsfall zu Lasten des Auftragnehmers. Der Stundensatz für
Dienstleistungen ist der jeweils aktuellen Preisliste zu entnehmen. Es wird empfohlen, beim Erwerb
eines Systems eine Einweisung / Schulung mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren. Hier erfährt der
Auftraggeber dann die notwendigen Punkte zur Handhabung, Reinigung und Justage des Systems.
Der Gewährleistungsanspruch besteht nicht mehr, wenn das Gerät nicht in der Original-Verpackung
gesandt wird.

10.6 Gewährleistung für Terminals, Leser
multifunktionaler Ausweise, Thermodrucker und „cardnology-Kombinationssysteme“, nachfolgend
als Systeme bezeichnet: Systeme, die dem Auftragnehmer während der Gewährleistungszeit oder
auch nach der Gewährleistungszeit zu Reparatur- und/oder kundenspezifischen
Anpassungszwecken zugesandt werden, müssen vom Kunden auf dessen Kosten zugesandt
werden. Der Rückversand erfolgt während der Gewährleistungszeit zu Lasten des Auftragnehmers,
nach der Gewährleistungszeit zu Lasten des Kunden. Voraussetzung für die Gewährleistung ist,
dass ausschließlich Original-cardnology-Verbrauchsmaterial oder Original-cardnology-Zubehör
verwendet wird. Es gilt die gesetzliche Gewährleistung für: mechanische Defekte der Systeme und
elektronische Defekte der Systeme. ID-Zubehör ist Verbrauchsmaterial/Verschleißmaterial. Dafür
gilt der Gewährleistungszeitraum analog der Ersatzteile. Für Ersatzteile gewähren wir eine
Gewährleistung von 3 Monaten. Schreib-/Lese-Köpfe von Kodierern und Lesern multifunktionaler
Ausweise sowie Druckköpfe sind Verschleißteile und von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Gleichfalls sind Reinigungs- und Justage arbeiten von Lesern multifunktionaler Ausweise, Drucker
und Druckköpfe keine Gewährleistungsarbeiten. Sofern der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein
Personalisierungssystem multifunktionaler Ausweise während der Gewährleistungszeit zur
Behebung einer Störung einschickt und sich hierbei herausstellt, dass weder ein mechanischer
noch ein elektronischer Defekt Ursache für die Störung war, sondern vielmehr eine falsche Justage,
mangelnde Reinigung oder falsche Bedienung des Systems, so
wird die Behebung der Störung in Rechnung gestellt. Entstandener Aufwand wird während der
Gewährleistungszeit natürlich ebenfalls komplett in Rechnung gestellt, wenn dem Auftragnehmer
ein Gerät zugesandt wird und eine Störungs-/Fehlersuche erfolglos bleibt, weil keine Störung/kein
Fehler feststellbar ist. Ebenfalls berechnet der Auftragnehmer dem Auftraggeber in diesem Fall die
Versandkosten. Im Gewährleistungsfall zahlt der Kunde den Versand des
Personalisierungssystems zum Auftragnehmer. Die Rücksendung zum Kunden erfolgt im
Gewährleistungsfall zu Lasten des Auftragnehmers. Der Stundensatz für Dienstleistungen ist der
jeweils aktuellen Preisliste zu entnehmen. Es wird empfohlen, beim Erwerb des Systems eine
Einweisung / Schulung mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren. Hier erfährt der Auftraggeber dann
die notwendigen Punkte zur Handhabung, Reinigung und Justage des Systems. Der
Gewährleistungsanspruch besteht nicht mehr, wenn das Personalisierungssystem nicht in der
Original-Verpackung gesandt wird. „Bastlerware“ oder sonstige als gebraucht erworbene
Baugruppen komplexer Systeme sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

11. Korrekturabzüge, Filme und Andrucke, Mehrarbeiten für Ausweise

11.1 Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen
und freizugeben. Satzfehler werden kostenlos berichtigt. Nachträgliche, von der ersten Druckvorlage abweichende Änderungen werden nach der dafür aufgewandten Arbeitszeit
besonders berechnet. 

11.2 Filmanlieferungen werden vom Auftragnehmer grundsätzlich nur im Hinblick auf die
Einhaltung unserer technischen Spezifikationen geprüft, d.h. für Text- und Standrichtigkeit
übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr

11.3 Andrucke, mehrfache Korrekturabzüge, Skizzen, Entwürfe, Probeandrucke und
Musterausweise werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt

11.4 Stellen sich nach der Auftragsvergabe Mehrarbeiten heraus, die bei Vertragsabschluss nicht
erkennbar waren, so kann der Auftragnehmer diese zusätzlich berechnen. Dies gilt insbesondere
auch dann, wenn das Manuskript nicht klar und gut leserlich ist. Übersteigt der Aufpreis 10 % des
Gesamtpreises, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

12. Druckfehler multifunktionaler Ausweise

12.1 Für Druckfehler, die der Auftraggeber in den von ihm freigegebenen Korrekturabzügen
übersehen hat, haftet der Auftragnehmer nicht. Fernmündliche Änderungen bedürfen der
schriftlichen Bestätigung.

13. Eigentumsvorbehalt

13.1 Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur Zahlung seiner sämtlichen
Forderungen aus der Geschäftsverbindung – gleich aus welchem Rechtsgrunde – sowie bis zur
Einlösung sämtlicher, dem Auftragnehmer in Zahlung gegebener Schecks.

13.2 Alle Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden
bereits jetzt in vollem Umfang an den Auftragnehmer abgetreten. Nimmt der Auftraggeber
Forderungen aus Weiterveräußerungen in ein mit einem Dritten bestehendes
Kontokorrentverhältnis auf, so gilt der jeweilige abtretbare Saldo bis zur Höhe der Forderungen des
Auftragnehmers als abgetreten.

13.3 Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber unwiderruflich, die
an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen
einzuziehen. Der Auftraggeber ist auf Verlangen des Auftragnehmers verpflichtet, Namen und
Anschrift der Drittschuldner und die Höhe sämtlicher Forderungen gegen denselben bekannt zu
geben.

13.4 An allen vom Auftraggeber übergebenen Rohmaterialien jeglicher Art wird mit der Übergabe,
zur Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen des Auftragnehmers aus
Warenlieferungen, ein Pfandrecht bestellt.

13.5 Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen
Forderungen insgesamt um mehr als
20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von
Sicherungen verpflichtet.

14. Gerichtsstand und Salvatorische Klausel

14.1 Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie für sämtliche sich ergebende
Streitigkeiten ist Berlin.

14.2 Sollten einzelne Bestimmungen gegen geltende gesetzliche Bestimmungen verstoßen, oder
aus anderen Gründen rechtsunwirksam sein, so ist die entsprechende Klausel durch
Bestimmungen zu ersetzen, die den Punkten bei Vertragsabschluss am nächsten kommen.

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